5936 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales

über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Mit den Strukturanpassungsgesetzen 1995 wurde eine Präzisierung des Einkommensbegriffes bei der Notstandshilfe im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgenommen. Ziel war die Erhöhung der sozialen Treffsicherheit durch eine Verschärfung der Anrechnungsbestimmungen. Bei der Beurteilung des Vorliegens von Notlage als Anspruchsvoraussetzung von Notstandshilfe sollten möglichst alle vorhandenen Mittel herangezogen werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Ziel in der Textierung des § 36a Arbeitslosenversicherungsgesetz hinsichtlich der Anrechnung von Unterhaltsleistungen geschiedener Ehegatten nicht zweifelsfrei erreicht wurde.

Um Ungleichbehandlungen vergleichbarer Tatbestände zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es daher notwendig, diese Unklarheiten durch eine gesetzliche Klarstellung zu beseitigen. Es sind daher auch solche Unterhaltsleistungen beim Anspruch auf Notstandshilfe weiterhin anzurechnen.

Die Übergangsbestimmung ist notwendig, um im Sinne des verfassungsgesetzlich gebotenen Vertrauensschutzes eine Kontinuität bei der Berücksichtigung der Einkommenssituation sicherzustellen. Daher ist es notwendig, dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Einbringung ein Antrag eingebracht und über diesen noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, auf die Gesetzesinterpretation des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 05 31

 

Wolfgang Hager Hedda Kainz

Berichterstatter Vorsitzende

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 06 02

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG

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PRÄSIDENT DES BUNDESRATES