5937 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales

über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit

Das gegenständliche Abkommen, das am 7. September 1998 in Warschau unterzeichnet wurde, entspricht in materiell-rechtlicher Hinsicht den in letzter Zeit von Österreich insbesondere mit Kroatien, Mazedonien und Slowenien im Jahre 1997 unterzeichneten neuen Abkommen. Durch das gegenständliche Abkommen mit Polen wird ein weitestgehender Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung durch die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staats- angehörigen, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen, die Pensionsfeststellung entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten und den Leistungsexport sichergestellt.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 05 31

 

 

Wolfgang Hager Hedda Kainz

Berichterstatter Vorsitzende

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 06 02

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG

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PRÄSIDENT DES BUNDESRATES