5939 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über soziale Sicherheit

 

 

Das vorliegende Abkommen ersetzt das derzeit in Kraft stehende österreichisch-niederländische Abkommen über soziale Sicherheit vom 7. März 1974 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 1980.

Das vorliegende Abkommen entspricht im wesentlichen den anderen in letzter Zeit mit EG- bzw. EFTA-Staaten geschlossenen neuen "Ergänzungsabkommen", z. B. mit Island oder Schweden.

Das vorlliegende Abkommen erfaßt alle Personen (unabhängig von deren Staatsangehörigkeit), die den Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit eines oder beider Staaten unterliegen oder unterlagen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 1999 05 31

 

 

 

 

 

Wolfgang Hager Hedda Kainz

Berichterstatter Vorsitzende

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über soziale Sicherheit keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 06 02

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG

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PRÄSIDENT DES BUNDESRATES