5941 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden

 

Die Sonderbestimmungen für bestimmte Arbeitnehmer in Apotheken sind an die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung anzupassen. Ferner gelten derzeit die Bestimmungen des § 19a AZG für Anstaltsapotheken nur dann, wenn sie nicht in Krankenanstalten der Gebietskörperschaften eingerichtet sind.

Die Anpassung an die EU-Richtlinie soll unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Apothekenbetriebes und der Erfordernisse bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung sowie die Schaffung von arbeitszeitrechtlichen Regelungen für Apotheker in Anstaltsapotheken von Krankenanstalten der Gebietskörperschaften vorgenommen werden.

Mit dem gegenständlichen Beschluß wird folgendes möglich:

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 05 31

 

 

Horst Freiberger Hedda Kainz

Berichterstatter Vorsitzende

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 20. Mai 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 06 02

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG

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PRÄSIDENT DES BUNDESRATES