5956 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluß des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande betreffend die Durchführung des Artikels 41 Absatz 2 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommens) samt Verbalnote

Am 26. Juli 1995 wurde das Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) unterzeichnet. Österreich war bei den Verhandlungen über den Konventionstext im zweiten Halbjahr 1994 unter deutschem EU-Vorsitz als Beobachter und sodann unter französischer Präsidentschaft als Vollmitglied beteiligt. Das Übereinkommen ist am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 123/1998).

Ziel von Europol ist es, gemäß Art. 2 des Europol-Übereinkommens, die Zusammenarbeit der für die Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern.

Um den Informationsfluß und die allgemeine Koordination zwischen den nationalen Stellen und Europol zu unterstützen, entsenden die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Europol-Übereinkommen nationale Verbindungsbeamte.

Während die Privilegien und Immunitäten der Europol und ihrer Bediensteten im "Protokoll über die Privilegien und Immunitäten von Europol und seiner Organe" festgelegt werden, sind dort keine Regelungen betreffend die Verbindungsbeamten, die nicht als Organe von Europol tätig werden, getroffen.

Gemäß Art. 41 Abs. 2 Europol-Übereinkommen werden die Niederlande mit den Mitgliedstaaten jeweils gleichlautende bilaterale Abkommen über den Status der nationalen Verbindungsbeamten und ihrer Familienangehörigen in den Niederlanden abschließen. Gemäß Art. 45 Abs. 4 nimmt Europol seine Tätigkeit erst dann auf, wenn unter anderem die gegenständlichen Abkommen mit allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten sind.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 31. Mai 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 05 31

 

 

Johann Ledolter Mag. Michael Strugl

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 19. Mai 1999 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande betreffend die Durchführung des Artikels 41 Absatz 2 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommens) samt Verbalnote, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 06 02

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES