5965/I-BR BR

5965 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungs -
steuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Versiche -
rungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kapitalverkehrsteuer -
gesetz, das Erbschafts - und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz
1987, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Investment -
fondsgesetz 1993 und die Bundesabgabenordnung geändert werden und mit dem ein
Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird (Neugründungs -
Förderungsgesetz - NEUFÖG), eingeführt wird, weiters das Versicherungsaufsichtsgesetz
1978, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern - Sozialversicherungsgesetz, das
Beamten - Kranken - und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das
Behinderteneinstellungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Gesundheits - und
Sozialbereich - Beihilfengesetz 1996 und das Normverbrauchsabgabegesetz geändert werden
(Steuerreformgesetz 2000)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1858 der Beilagen
Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1858 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XX. GP, folgende Änderungen beschlossen:
 
1. In Artikel I Z 28 lautet § 124b Z 31 letzter Satz:

"Die vorstehenden Bestimmungen sind ab 1. Jänner 2000 und nur für Lehrverhältnisse
anzuwenden. die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben."
 
2. In Artikel Z 30 tritt im § 124b Z 43 an de Stelle der Zitierung
"§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit.
a und Z 3 lit a" die Zitierung" § 25 Abs 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a".
 
3. In Artikel XIII Z 7 lit. c wird in § 42 Abs. 4 folgender Satz angefügt:

"Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der
Abgabenbehörde vorlegt, daß er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil
nachgekommen ist."
4. In Artikel XIV wird als Z 1a eingefügt:

"1a. In § 158 Abs. 4 lautet der erste Satz:

"Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf
automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch,
in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte
Zentrale Melderegister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister und
in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftahrzeuge
gemäß § 47 Absatz 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu nehmen."
5. In Artikel XV erhält der bisherige § 7 die Bezeichnung § 8 und es wird folgender § 7 samt
Überschrift eingefügt:

"Amtshilfe
§ 7. (1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft sind verpflichtet, Abschriften der amtlichen Vordrucke, auf denen
Bestätigungen im Sinne des § 4 angebracht worden sind, herzustellen und sieben Jahre ab
Ende des Jahres, in dem die Bestätigung angebracht worden ist, aufzubewahren.
(2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft sind verpflichtet, den für die Erhebung der in § 1 genannten Abgaben, Gebühren
und Beiträge zuständigen Institutionen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die zur
Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(3) Die für die Erhebung der in § 1 genannten Abgaben, Gebühren und Beiträge zuständigen
Institutionen sind berechtigt, den jeweils zuständigen Institutionen Umstände mitzuteilen, die
dafür sprechen, daß die Voraussetzungen für eine geltend gemachte Befreiung nicht oder
nicht mehr vorliegen."
 
5. Artikel XVII lautet die Z 5:

"5. In § 25 Abs. 1 lit a entfällt die Wortfolge "im Falle des § 38 lit. c GBG 1955 derjenige,
gegen den sich die Eintragung richtet,""
7. In Artikel XXIV werden nach der Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt:

"2a. Im § 8 Abs. 1 wird die Zeile
Umsatzsteuer 69.050 18,577 12,373"
durch die Zelle

"Umsatzsteuer 69,052 18,577 12,371"
2b § 15 Abs. 4 lautet:

"(4) Das Entgelt im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Umsatzsteuer -
gesetzes 1994 zu bemessen. Nicht zum Entgelt gehören die Umsatzsteuer, das tatsächlich
bezahlte Bedienungsgeld, soweit es 12 vH des speiseeis - bzw. getränkesteuerpflichtigen
Restaurationsumsatzes exkl. Umsatzsteuer nicht übersteigt, und die Getränkesteuer. Soweit
bei Restaurationsumsätzen eine Berücksichtigung von Bedienungsgeld nicht möglich ist, weil
die Entlohnung des Personals nicht über ein Bedienungsgeld erfolgt, sind von dieser
Bemessungsgrundlage 12 vH des speiseeis - bzw. getränkesteuerpflichtigen
Restaurationsumsatzes exkl. Umsatzsteuer abzuziehen.""
7. In Artikel XXIV lautet die Z 4:
"4. Nach dem § 23 Abs. 3f wird folgender Abs. 3g eingefügt:

"(3g) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. xxx/1999 tritt mit
1. Jänner 1999, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 21a Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Die Leistung der
Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 Abs. 1 ist
ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile gemäß § 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1999 umzustellen.""

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