5977 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird

Der gegenständliche Beschluß beruht auf einem Antrag des Finanzausschusses des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Absatz 1 GOG-NR in inhaltlichem Zusammenhang mit der dort verhandelten Regierungsvorlage (1766 der Beilagen) betreffend das Steuerreformgesetz 2000 gestellt hat.

Es werden von Österreichern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Betriebe gegründet, deren einzige Aufgabe es ist, als Zulassungsadresse für Fahrzeuge zu dienen. Diese Fahrzeuge werden dann ständig im Inland benutzt, sind aber im Ausland zugelassen. Einziger Grund für diese der tatsächlichen Verwendung widersprechende Zulassung ist die Vermeidung der Belastung mit Normverbrauchsabgabe. Gemäß § 79 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes ist aber die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen nur dann zulässig, wenn sie im Inland keinen dauernden Standort haben. Wird ein Fahrzeug überwiegend im Inland benützt, führt dies auf Grund der tatsächlichen Verwendung zu einem Standort im Inland und das Fahrzeug müßte in Österreich zugelassen werden. Gemäß § 82 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes ist bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland benützt werden, davon auszugehen, daß diese Fahrzeuge einen dauernden Standort im Inland haben. Das Fahrzeug mit dem ausländischen Kennzeichen darf nur an den drei auf das Einbringen in das Bundesgebiet folgenden Tagen von Inländern benutzt werden. Falls ein Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist, laufend und vorwiegend im Inland benutzt wird, soll damit eine Zulassung – die nach dem Kraftfahrgesetz vorgeschrieben ist – fingiert werden und damit Normverbrauchsabgabepflicht entstehen.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 06 29

Johann Kraml Johanna Schicker

Berichterstatter Vorsitzende

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 01

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES