5978 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz) und ein Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wert-papierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) erlassen und mit dem die Kon-kursordnung, die Ausgleichsordnung, das Börsegesetz 1989, das Wertpapierauf-sichtsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden

Durch den gegenständlichen Beschluß des Nationalrates soll der Zugang zum österreichischen Kapitalmarkt sowohl für Handelsteilnehmer als auch für Emittenten erleichtert werden. Es werden die Rahmenbedingungen für die Einführung von Spezialbörsen geschaffen. Ein Opting-out vom Listing an der Börse wird nur unter Wahrung der Anlegerinteressen möglich sein. Ferner wird die Einziehung von Partizipationsscheinen ermöglicht.

Weiters ist eine Reduktion des Systemrisikos in Zahlungs- und Wertpapierüber-tragungssystemen sowie die Verbesserung der Dienstleistungen bei grenzüberschreitenden Überweisungen entsprechend den umzusetzenden Richtlinien vorgesehen.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 06 29

 

 

Johann Grillenberger Johanna Schicker

Berichterstatter Vorsitzende

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungsgesetz) und ein Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wert-papierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) erlassen und mit dem die Kon-kursordnung, die Ausgleichsordnung, das Börsegesetz 1989, das Wertpapierauf-sichtsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 01

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES