5979 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird

Der gegenständliche Beschluß beruht auf einem Antrag des Finanzausschusses des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Absatz 1 GOG-NR in inhaltlichem Zusammenhang mit der dort verhandelten Regierungsvorlage (1793 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Überweisungen (Überweisungs-gesetz) und ein Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) erlassen und mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Börsegesetz 1989, das Wertpapierauf-sichtsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden, gestellt hat.

Analog zur Neuregelung in § 102a des Bankwesengesetzes soll auch im Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 73d Abs. 6) insbesondere für Versicherungsaktiengesell-schaften die Möglichkeit auf zwangsweise Rückführung des Partizipationskapitals mittels Einziehung eingeräumt werden. Die vorgesehen Ergänzung (§ 109 Z 2) erweitert den Anwendungsbereich auf die Verletzung aufsichtsbehördlicher Verordnungen zur Durch-führung von Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen im Versicherungsbereich und von unmittelbar wirkenden EU-Rechtsvorschriften gleichen Inhalts.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 06 29

 

 

Johann Grillenberger Johanna Schicker

Berichterstatter Vorsitzende

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 17. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 01

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES