5982 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 16. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Verkehr mit Speisesalz geändert wird

Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich betreffend Schwierigkeiten beim Inverkehrbringen von Speisesalz wird seitens der Europäischen Kommission die Auffassung vertreten, daß die Republik Österreich mit der Bestimmung, welche das Vertreiben von Speisesalz, dem Kaliumjodat beigefügt wurde, in Österreich verbietet, gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs gemäß Artikel 30 und 36 EG-Vertrag verstößt.

Artikel 30 EG-Vertrag verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 36 sind allerdings Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder –beschränkungen unter anderem "zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen" zulässig, wenn sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Derartige Argumente für eine Anwendung des Artikel 36 EG-Vertrag liegen im gegebenen Zusammenhang jedoch nicht vor.

Es ist eine Änderung des vorliegenden Bundesgesetzes geboten, welche neben dem Jodid- auch Jodat-Zusatz zuläßt.

Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 1999 06 29

 

 

 

Horst Freiberger Hedda Kainz

Berichterstatter Vorsitzende

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 16. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Verkehr mit Speisesalz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 07 01

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG

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PRÄSIDENT DES BUNDESRATES