5990 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbe-dienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechts-gesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates hat folgenden Inhalt:

1. Änderung einer Reihe von Zuständigkeitsbestimmungen und Entfall der Mitwirkungs-kompetenz des Bundesministers für Finanzen im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts.

2. Erhöhung der für den Prüfdienst im Rechnungshof vorgesehenen Ergänzungszulage um einen Vorrückungsbetrag. Anpassung der für Dienstzuteilungen und Versetzungen geltenden Verfahrensbestimmungen an die Rekrutierungserfordernisse für den Prüfdienst.

3. Einräumung des Wahlrechtes an Lehrlinge; Klarstellung bzw. Erweiterung der Mitwirkungstatbestände; Straffung des Vorlageverfahrens; Verlängerung der Funktions-eriode der Personalvertretungsorgane; Anpassung der Personalvertretungsorgane an erfolgte Reorganisationsmaßnahmen; Einräumung des Rechtes zur Disziplinaranzeige an Zentralausschüsse zur Verbesserung der Einhaltung des PVG durch Dienstgebervertreter.

4. Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen, die den Besonderheiten der Verwendungen von Universitätslehrern an den Universitäten der Künste Rechnung tragen, und endgültige Sanierung divergenter Entwicklungen zwischen funktionellem Einsatz und dienstrechtlicher Stellung von Lehrpersonal an den Universitäten der Künste.

5. Ergänzung der Alters- und Invaliditätsversorgung durch eine Pensionskassenvorsorge.

6. Regelungen betreffend Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der EU-Richtlinien, Begriffsbestimmung der Arbeitszeit, Festlegung von Tages- und Wochenarbeitszeit, Regelungen betreffend gleitende Arbeitszeit, Schichtarbeit, Überstundenarbeit und Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit sowie Umsetzung der Jugendarbeitsschutzrichtlinie.

 

7. Eigene Besoldungsgruppe für Schulinspektoren und für Lehrer, die zur Gänze als Fachinspektoren verwendet werden, mit einem dreistufigen Fixgehalt und einer gesetzlich fixierten Vergütung, durch die alle Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten sind.

Artikel XVII des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates - soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 06 29

 

 

Mag. Karl Wilfing Dr. Günther Hummer

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den

Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbediensteten-gesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechts-gesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999 (7. BFG-Novelle 1999), das Dorotheumsgesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG erlassen wird (Dienstrechts-Novelle 1999)

– soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegen – keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 01

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES