5993 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut

Das Dienstrecht des Bundes schließt die im auswärtigen Dienst verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten von der Anwendung zahlreicher Bestimmungen (siehe §§ 41 Abs. 1 und 141 Abs. 7 BDG 1979, §§ 68 Abs. 4 und 69 Abs. 7 VBG 1948) aus, ohne daß spezielle gesetzliche Regelungen bestehen, die auf die besonderen Dienst- und Meldepflichten dieser Bediensteten oder auf das diesen Dienstbereich prägende Mobilitäts- und Rotationsprinzip abstellen.

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates sieht daher die Schaffung von auf die besondere Natur des auswärtigen Dienstes abgestellten gesetzlichen Regelungen betreffend dessen Aufgaben, Organisation und Dienstrecht vor.

Da die in den §§ 14 Abs. 10 und 33 Abs. 2 enthaltenen Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht einschränken, bedürfen diese nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 06 29

 

 

Ing. Franz Gruber Dr. Günther Hummer

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 01

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES