5995 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Die Arbeit des beim Nationalrat eingerichteten Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus hat bisher hohe - auch internationale - Anerkennung gefunden. Mit der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/1998 wurde dem Fonds im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen an den internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus in § 2a Abs. 3 die Möglichkeit eingeräumt, Zuwendungen von Rechtsträgern, die Beiträge an den internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus leisten, entgegenzunehmen und zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschließen in dem insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind.

Durch den vorliegenden Beschluß des Nationalrates soll nunmehr jeder Rechtsträger solche Zuwendungen an den Nationalfonds leisten können, die für Leistungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und der Unterstützung solcher Projekte dienen. Wie bisher ist in einem Vertrag zwischen dem Nationalfonds und dem zuwendenden Rechtsträger zu konkretisieren, welcher Art die Leistungen sein sollen, an welchen Personenkreis sie zu erbringen sind bzw. welche Projekte unterstützt werden können. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, daß beispielsweise Unternehmen die Entschädigungen an Opfer des Nationalsozialismus leisten wollen, diese über den Nationalfonds abwickeln können.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 06 29

 

Alfred Schöls Dr. Günther Hummer

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 01

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES