5996 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), das Universitäts-Organisationsgesetz, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Der vorliegende Gesetzesbeschluß des Nationalrates sieht neben formalen Anpassungen und Zitierungsanpassungen noch folgende Maßnahmen vor:
- Anpassung der Zusammensetzung der Gleichbehandlungskommission auf Grund von Änderungen des Bundesministeriengesetzes.
- Umwandlung der die Arbeitsgruppen treffenden Berichtspflicht in ein Berichtsrecht.
- Beweiserleichterung (bloße Glaubhaftmachung) auch bei behaupteter sexueller Belästigung.
- Entfall der Einschränkung, daß Amtsverschwiegenheit der Auskunftspflicht entgegen- steht.
- Erweiterung der Weiterbildungsmöglichkeit für Gleichbehandlungsbeauftragte, Arbeitskreismitglieder und Kontaktfrauen.
- Spezifische Benachteiligungsverbote für die Mitglieder der Arbeitskreise an den Universitäten und den Universitäten der Künste.
- Engmaschigere Ausrichtung des Fördergebotes auf die Arbeitsplatzwertigkeit entsprechend der Besoldungsreform für Beamte und Vertragsbedienstete.
- Präzisierung, daß der Frauenförderungsplan für das Ressort im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist.
- Gezielte Bewerbungsaufforderung an Frauen, wenn ihr Anteil im Wirkungsbereich der Dienstbehörde unter 50% liegt.
- Verpflichtende Anführung all jener Erfordernisse in der Ausschreibung, die für die Erfüllung der Aufgaben von wesentlicher Bedeutung sind.
- Klarstellung, daß den Mitgliedern der Arbeitskreise an den Universitäten und den Universitäten der Künste ein Recht auf Akteneinsicht in Anlehnung an § 17 AVG sowie auf Einholung von Expertengutachten zusteht.
- Erweiterung der Mitwirkungsbefugnisse für die Mitglieder der Arbeitskreise an den Universitäten und den Universitäten der Künste bei Entscheidungen von monokratischen Organen auf Entscheidungen über den Fortbestand bzw. über die Nichtverlängerung eines Dienst- oder sonstigen Rechtsverhältnisses.
- Ausdrückliche Regelung, daß Universitätsassistenten und Vertragsassistenten wegen ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Arbeitskreise an den Universitäten und den Universitäten der Künste in bestimmten, ihr Dienstverhältnis betreffende Verfahren kein Nachteil erwachsen darf.
Der Ausschuß für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 06 29
Johanna Schicker Monika Mühlwerth
Berichterstatterin Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), das Universitäts-Organisationsgesetz, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 07 01
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SCHRIFTFÜHRUNG |
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PRÄSIDENT DES BUNDESRATES |