6003 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Umwelt, Jugend und Familie

über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Durch die Änderung des FLAG soll den politischen Forderungen entsprochen und zum einen der aus den praktischen Erfahrungen der bisher modellhaften Förderung nachgewiesenen Bedürfnislage von Familien im Bereich der Steigerung der Erziehungskompetenz, vor allem aber zur Förderung der gewaltfreien Erziehung, nachgekommen werden. Zum anderen soll nach erfolgreichem Abschluß des Modellprojekts "Familienberatung bei Gericht - Mediation - Kinderbegleitung bei Scheidung oder Trennung der Eltern" durch eine den erzielten Erfahrungen entsprechende, zielführende weitere Vorgangsweise einerseits das Angebot an Mediation vor allem im Hinblick auf die Scheidungs- und Kindschaftsrechtsreform (insbesondere durch den Aufbau einer quantitativ und qualitativ ausreichenden Infrastruktur und der Unterstützung von Personen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, nach sozialen Kriterien) und andererseits die Eltern- und Kinderbegleitung in Trennungs- oder Scheidungssituationen schrittweise etabliert werden.

Mit der durch diese Gesetzesinitiative vorgesehenen Möglichkeit der Förderung von Mediation sowie Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen sollen jene organisatorischen Bedingungen geschaffen werden, die gewährleisten, daß vor allem im Interesse von scheidungsbetroffenen Kindern ein qualitativ hochwertiges, an fachlichen Standards orientiertes Angebot an Mediation sowie Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen durch entsprechende Förderungsmöglichkeiten bereitgestellt werden kann.

Der Ausschuß für Umwelt, Jugend und Familie stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 06 29

 

Johanna Schicker Erhard Meier

Berichterstatterin Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 07 01

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES