6004 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Umwelt, Jugend und Familie

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung

 

Die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen erfordern eine Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Staaten, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu bekämpfen, sich darauf vorzubereiten und diese so weit wie möglich zu verhindern.

Das Übereinkommen legt für die Vertragsstaaten als Ziele die Störfallvermeidung, die Überwachung von bestimmten gefahrengeneigten Anlagen und die Ergreifung von entsprechenden Maßnahmen gegen Störfälle, die geeignet sind, grenzüberschreitende Auswirkungen nach sich zu ziehen, fest. Dazu sind Strategien zur Risikominimierung zu entwickeln, die sich des Informationsaustausches, der wechselseitigen Konsultation und der Zusammenarbeit bedienen und die sich auf bereits vorhandene nationale und internationale Erfahrungswerte stützen sollen.

 

Der vorliegende Staatsvertrag hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und ist weiters in seiner Gesamtheit verfassungsergänzend und verfassungsändernd. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Da dieses Übereinkommen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung einschränkt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

 

Weiters hat der Nationalrat anläßlich der Genehmigung des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß dieser dadurch kundgemacht wird, daß er in französischer und russischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie aufliegt.

Der Ausschuß für Umwelt, Jugend und Familie stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1. dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates, der in seiner Gesamtheit verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Charakter hat, gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 06 29

 

Herbert Thumpser Erhard Meier

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

1. dem Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung, der in seiner Gesamtheit verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Charakter hat, gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bzw. Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 07 01

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES