6008 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 über ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgrundsatzgesetz)

Grundsätze über den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sind derzeit im I. Teil des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1995, aufgestellt. Dieses Gesetz bedient sich jedoch teilweise veralteter terminologischer Begriffe und enthält zum Teil nicht mehr den heutigen Gegebenheiten entsprechende Inhalte, was die Anpassung der landesgesetzlichen Pflanzenschutzvorschriften an die EU- Pflanzenschutzvorschriften durch die Landesgesetzgebung erschwert.

Um der Landesgesetzgebung die oben angeführte Anpassung zu erleichtern, enthält der vorliegende Beschluß des Nationalrates an die einschlägigen Richtlinien angepaßte Begriffsbestimmungen sowie erneuerte und teilweise ergänzte Bestimmungen über Pflanzenschutzmaßnahmen und Kostentragung.

Da die im § 8 Abs. 2 enthaltene Fristsetzung für die Ausführungsgesetzgebung der Länder ein Jahr nicht überschreitet, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 06 29

 

 

Engelbert Schaufler Peter Rodek

Berichterstatter Vorsitzender

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 über ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Pflanzenschutzgrundsatzgesetz), keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 01

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES