6009 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999)

Durch den vorliegenden Beschluß des Nationalrates sollen zusätzliche Weinbaugebiete (Land Niederösterreich und Burgenland) sowie eine neue Weinbauregion eingeführt werden. Damit kann Qualitätswein auch aus Trauben erzeugt werden, die aus mehreren kleinen Weinbaugebieten stammen. Parallel dazu werden die Weinbaugebiete im Westen (Tirol, Vorarlberg usw.) zur Weinbauregion Bergland zusammengefaßt.

Im Obstweinbereich wird die Möglichkeit geschaffen, Obstwein auch zu 100% aus Obstsaftkonzentrat herzustellen, was eine Gleichstellung mit den übrigen EU-Ländern bedeutet. Die Regelung der Herstellung von Weinmischgetränken wird aus dem Weingesetz herausgenommen und fällt somit unter den Geltungsbereich des Lebensmittelrechtes. Der Grundwein unterliegt jedoch jedenfalls dem Weingesetz. Dem Ziel einer Entbürokratisierung dient der Entfall einer Bestandsmeldung.

Weiters werden einzelne bisher in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Delikte zu Verwaltungsübertretungen umgewandelt. Die zur Anpassung an EU-Normen erforderlichen Änderungen sind ebenfalls enthalten.

Da die im § 29 enthaltene Verfassungsbestimmung die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht einschränkt, bedarf diese nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 29. Juni 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 06 29

 

 

Engelbert Schaufler Peter Rodek

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 01

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES