6020 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Umwelt, Jugend und Familie

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 über die Änderung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der Dritten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Genf am 22. September 1995;

Änderung und Annahme von Anlagen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der Vierten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Kuching, Malaysia, 23. bis 27. Februar 1998

 

Schon in den vorbereitenden Verhandlungen zum Basler Übereinkommen bestand seitens der G77 die Forderung nach einem vollständigen Exportverbot für gefährliche Abfälle aus den Industriestaaten in die dritte Welt. Auf der ersten Tagung der Vertragsparteienkonferenz wurden die Industriestaaten aufgefordert, derartige Exporte zur Beseitigung zu unterbinden. Während der zweiten Tagung der Vertragsparteienkonferenz wurde diese Forderung auch auf gefährliche Abfälle zur Verwertung (ab dem 1. Jänner 1998) ausgedehnt.

Das Exportverbot bezieht sich auf Abfälle, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 lit. a des Basler Übereinkommens als gefährlich gelten. Das sind Abfälle, die einer in Anlage I enthaltenen Gruppe angehören, es sei denn sie besitzen keine der in Anlage III aufgeführten Eigenschaften. Die Technische Arbeitsgruppe wurde beauftragt, eine Liste jener Abfälle, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 lit. a als gefährlich gelten sowie eine Liste jener Abfälle, die nicht von Artikel 1 Absatz 1 lit. a erfaßt sind, zu erstellen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Nationalrat beschlossen, daß die Vertragstexte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 07 27

 

 

Herbert Thumpser Erhard Meier

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 über die Änderung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der Dritten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Genf am 22. September 1995;

Änderung und Annahme von Anlagen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, angenommen auf der Vierten Tagung der Vertragsparteienkonferenz in Kuching, Malaysia, 23. bis 27. Februar 1998, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 07 29

 

 

 

............................................... ..........................................................

SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES