6023 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über den Beschluß des Nationalrates vom 15. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hydrographiegesetz geändert wird

Der gegenständliche Beschluß beruht auf einem Antrag des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR in inhaltlichem Zusammenhang mit der dort verhandelten Regierungsvorlage (1199 der Beilagen) betreffend WRG-Novelle 1999 gestellt hat.

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates bezweckt die Anpassung des Hydrographiegesetzes an die Vorgaben der wasserbezogenen EU-Richtlinien, insbesondere an die in einem fortgeschrittenen Entwurf vorliegende Wasserrahmenrichtlinie. Diese hat bereits soweit eine Konkretisierung erfahren, daß die resultierenden Monitoring-Erfordernisse abgeschätzt und die Grundlagen hiefür im vorliegenden Gesetz gelegt werden können. Sie bestehen in der Erweiterung der erhebungsauslösenden Zielbestimmung auf ,sonstige Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit‘ und der Berücksichtigung des flächendeckenden Ansatzes.

Damit einhergehend soll eine sinnvolle Abdeckung des österreichischen Gewässernetzes zur besseren Erfüllung der Zielsetzung des Hydrographiegesetzes und der Vorgaben aus dem EU-Recht durch Öffnung des Anwendungsbereiches des Gesetzes auf alle Fließgewässer erfolgen. Hiedurch können auch jene Grenzgewässer, die nicht in § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 genannt sind, dem Regime des vorliegenden Gesetzes unterstellt werden."

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 27

 

 

Leopold Steinbichler Peter Rodek

Berichterstatter Vorsitzender

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 15. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hydrographiegesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 29

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES