6025 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 16. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, die Exekutionsordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Polizeikooperationsgesetz, das Waffengebrauchsgesetz 1969 und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 1999)

 

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß das seit dem 1. Mai 1993 in Kraft stehende Sicherheitspolizeigesetz in verschiedenen Bereichen einer Klarstellung bzw. einer Anpassung an geänderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse bedarf.

 

Der gegenständliche Gesetzesbeschluß weist insbesondere folgende Schwerpunkte auf:

  1. Einbeziehung der Angehörigen der Gemeindewachkörper in den Vollzug des SPG;
  2. Schaffung einer organisationsrechtlichen Grundlage für Errichtung und Betrieb der sSicherheitsakademie;
  3. Einführung eines Identitätsausweises;
  4. Ergänzung der rechtlichen Grundlagen zur Durchführung von Kontrollen als Ausgleichsmaßnahmen zur Öffnung der Binnengrenzen im Schengener Raum;
  5. Ergänzung der Regelung von Sicherheitsüberprüfungen im Lichte neuer Anforderungen im Bereich der Europäischen Integration;
  6. Klarstellung und Ergänzung der erkennungsdienstlichen Regelung der Verwendung von genetischer Information, die durch DNA-Analyse gewonnen worden ist;
  7. Klarstellungen von Vorschriften im Kontext der Prävention häuslicher Gewalt.

Da die im Art.I Z 4 (§ 15a) und Z 37 des vorliegenden Gesetzesbeschlusses enthaltenen Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht einschränken, bedürfen diese nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

 

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 27

Dipl.Ing. Hannes Missethon Alfred Schöls

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 16. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, die Exekutionsordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Polizeikooperationsgesetz, das Waffengebrauchsgesetz 1969 und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 1999), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 1999 07 29

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES