6027 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluß des Nationalrates vom 15. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VIII)

Um die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Afrikanischen Entwicklungsfonds, der den ärmsten afrikanischen Ländern Darlehen zur Verfügung stellt, zu gewährleisten, ist eine weitere Wiederauffüllung seiner Mittel erforderlich.

Mit dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates soll die gesetzliche Ermächtigung für die Beteiligung Österreichs an der 8. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds geschaffen werden.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 27

 

 

Johann Grillenberger Johanna Schicker

Berichterstatter Vorsitzende

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 15. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur 8. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VIII), keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 29

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES