6029 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluß des Nationalrates vom 15. Juli 1999 betreffend Änderungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (Genf, 18. Mai 1956)

Das im Jahr 1956 abgeschlossene Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge trägt den Erfordernissen der Entwicklung nicht mehr voll Rechnung; insbesondere besteht Bedarf, auch regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration (wie z.B. die EWG) die Möglichkeit zu bieten, neben ihren Mitgliedstaaten selbst Vertragsparteien des Abkommens zu werden.

Mit den von der Schweiz und Italien eingebrachten und völkerrechtlich bereits in Kraft getretenen Änderungen wird das Abkommen den geänderten Erfordernissen angepaßt durch

Da das Abkommen einen Staatsvertrag gemäß Art. 50 B-VG bildet, bedürfen auch Änderungen der Genehmigung durch den Nationalrat.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 27

Johann Grillenberger Johanna Schicker

Berichterstatter Vorsitzende

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 15. Juli 1999 betreffend Änderungen des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (Genf, 18. Mai 1956), keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 29

 

 

 

............................................................ ..........................................................

SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES