6031 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluß des Nationalrates vom 15. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz 1999 (8. BFG-Novelle 1999) geändert werden

Das auf die öffentliche Verwaltung zugeschnittene Beamtendienstrecht ist nicht auf eine möglichst flexible Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage ausgegliederter und am freien Markt operierender Einrichtungen ausgelegt.

Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist die Schaffung der verfassungsrechtlichen Möglichkeit, einzelne Dienstrechtsvorschriften an die spezifischen Bedürfnisse solcher ausgegliederter Einrichtungen anzupassen.

Artikel VI des vorliegenden Beschlusses unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Da die in Ziffer 5 § 17a Abs. 2 und 3 enthaltenen Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht einschränken, bedürfen diese nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates – soweit er dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 27

 

Alfred Schöls Dr. Günther Hummer

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 15. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Poststrukturgesetz, das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesfinanzgesetz 1999 (8. BFG-Novelle 1999) geändert werden – soweit er dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 29

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES