6032 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der gegenständliche Beschluß beruht auf einem Antrag des Verfassungsausschusses des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR in inhaltlichem Zusammenhang mit der dort verhandelten Regierungsvorlage (1764 der Beilagen) betreffend die Dienstrechts-Novelle 1999 gestellt hat.

Der oberwähnte Antrag wurde wie folgt begründet:

"Zu Z 1 (Art. 30 Abs. 3 erster Satz):

Die Formulierung der geltenden Bestimmung ist nicht mehr zeitgemäß und erweckt falsche Vorstellungen über Umfang und Bedeutung der von der Parlamentsdirektion in Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben ausgeübten Tätigkeiten.

Zu Z 2 (Art. 127c):

Durch Z 8 der B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 508/1993 (Art. 126a B-VG), wurde für Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung vorgesehen.

In mehreren Bundesländern sind durch Landesverfassungsgesetz Einrichtungen geschaffen worden, denen als Hilfsorgan des Landtages die Gebarungskontrolle obliegt (Landesrechnungshöfe, Kontrollamt). Die Landesverfassungsgesetzgebung soll nunmehr – nach dem Vorbild der Art. 126a und 148i Abs. 2 B-VG – ermächtigt werden, eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen einer solchen, dem Rechnungshof gleichartigen Kontrolleinrichtung und einem ihrer Kontrolle unterliegenden Rechtsträger vorzusehen.

Zu Z 3 (Art. 129c Abs. 4):

Nach Art. 129c Abs. 2 B-VG sind die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates ,auf unbestimmte Dauer‘ ernannt. Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Normierung einer Altersgrenze durch einfaches Gesetz zweifelhaft erscheinen (vgl. die Verfassungsbestimmungen der Art. 88 Abs. 1, 134 Abs. 6 und 147 Abs. 6 B-VG, welche für die Richter und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes Altersgrenzen vorsehen).

Der vorgeschlagene Art. 129c Abs. 4 erster Satz orientiert sich an den genannten Bestimmungen und ermächtigt die (einfache) Gesetzgebung, eine Altersgrenze vorzusehen (vgl. § 13 BDG 1979). Die in Art. 129c Abs. 4 B-VG enthaltene, kasuistische Regelung der Amtsenthebung erscheint verzichtbar. Nach dem vorgeschlagenen Art. 129c Abs. 4 zweiter Satz kann künftig (einfach-)gesetzlich geregelt werden, in welchen Fällen ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates seines Amtes zu entheben ist. Dies entspricht der für die Mitglieder unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (Art. 129c Abs. 3 B-VG) und der für die Richter und die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Art. 88 Abs. 1, 134 Abs. 6 und 147 Abs. 6 B-VG) geltenden Rechtslage.

Zu Z 4 (Art. 147 Abs. 2 vierter und fünfter Satz):

Die Bestimmung enthielt bisher keine explizite Regelung für den Fall, daß ein Verwaltungsbeamter zum Ersatzmitglied der Verfassungsgerichtshofes bestellt wird.

Zu Z 5 (Art. 147 Abs. 6 erster Satz):

Die Änderung dient der Klarstellung bzw. der Beseitigung eines aus Anlaß der B-VG-Novelle 1929 unterlaufenen Redaktionsversehens."

Durch die geplante Änderung in die Landeskompetenz zur Regelung des Dienstrechtes von Landes- und Gemeindebediensteten wird unbestreitbar eingegriffen, weil nämlich in Zukunft auch zu Ersatzmitgliedern bestellte Landes- oder Gemeindebedienstete gegen Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen sind. Sie können aber im Dienst bleiben, wenn sie von allen weisungsgebundenen Tätigkeiten befreit worden sind.

Dieser Beschluß des Nationalrates ist ein Fall des Art. 44 Abs. 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluß des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1999 07 27

 

Alfred Schöls Dr. Günther Hummer

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Dem Beschluß des Nationalrates vom 18. Juni 1999 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 1999 07 29

 

 

 

............................................................. ...........................................................

SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES