6034 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000)

Gemäß Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist diese Richtlinie bis spätestens 24. Oktober 1998 in den nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten umzusetzen. Für Österreich besteht daher insofern akuter Umsetzungsbedarf, als einige inhaltliche Erfordernisse der Richtlinie 95/46/EG im geltenden Datenschutzgesetzes nicht vollständig oder in etwas anderer Ausprägung enthalten sind.

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates sieht daher die Erlassung eines neuen Datenschutzgesetzes zum Zweck der

1. vollen Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und der

2. Einarbeitung jenes Änderungsbedarfes, der sich aus den österreichischen Anwendungserfahrungen zum DSG , BGBl. Nr. 565/1978 in der geltenden Fassung, ergeben hat

vor.

Der vorliegende Beschluß wurde auf Grundlage der geltenden Kompetenzverteilung erstellt. Er kann daher die Richtlinie 95/46/EG nur insoweit umsetzen, als hiefür eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht.

Die im Artikel 1 und im Artikel 2 § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 61 Abs. 4 enthaltenen Verfassungsbestimmungen schränken daher die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung nicht ein und bedürfen somit nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 27

Mag. Karl Wilfing Dr. Günther Hummer

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 13. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 29

 

 

 

............................................................. ...........................................................

SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES