6036 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000)

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates hat folgenden Inhalt:

1. Gesetzliche Festlegung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Erstellung von Statistiken und die Durchführung von statistischen Erhebungen mittels Verordnung durchgeführt werden kann.

2. Genauere Festlegung der Inhalte, die in einer Verordnung, mit der die statistischen Erhebungen angeordnet werden, enthalten sein müssen.

3. Einschränkung der Möglichkeit der Erhebung von personenbezogenen Daten sowie grundsätzliche Verpflichtung zur Löschung des Personenbezuges, sobald die Statistik, für die die Erhebung erfolgt ist, erstellt worden ist.

4. Verpflichtung zur Minimierung der Belastung der Respondenten bei der Erstellung der statistischen Unterlagen.

5. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erstellung und Fortführung von Respondentenregistern, die für die Auswahl von Auskunftspflichtigen bei der Anordnung von statistischen Erhebungen von wesentlicher Bedeutung sind.

6. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Daten bei öffentlich zugänglichen Registern und bei Verwaltungsdienststellen.

7. Verschärfung der Regelungen über das Statistikgeheimnis.

8. Umfangreiche Verpflichtung zur Veröffentlichung von statistischen Ergebnissen, um der breiten Öffentlichkeit im Interesse einer verstärkten Transparenz Zugang zu den Statistiken zu verschaffen.

9. Neuregelung der Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht.

10. Umwandlung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in eine Bundesanstalt öffentlichen Rechts und Errichtung eines Wirtschaftsrates, der die wirtschaftliche Gestion der Bundesanstalt überwacht.

11. Festlegung der Grundsätze, nach denen die Bundesanstalt die Aufgaben wahrzunehmen hat.

 

12. Schaffung eines mit externen Fachleuten besetzten Statistikrates bei der Bundesanstalt zur Überprüfung der festgelegten Grundsätze bei der Erstellung der Statistiken sowie zur Beratung in Angelegenheiten der Koordination der Bundesstatistik, vor allem in Richtung einer Entlastung der Respondenten und der Ressourcen.

13. Verpflichtung der Bundesanstalt die Veröffentlichungen der Statistiken auch über das Internet unentgeltlich bereitzustellen.

14. Regelung des Zugangs der Wissenschaft zu den Statistikdaten der Bundesanstalt unter Sicherstellung des Datenschutzes.

15. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erfüllung der Auskunftspflicht durch Respondenten auf elektronischem Wege.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 27

 

Mag. Karl Wilfing Dr. Günther Hummer

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 13. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 29

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES