6037 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Rundfunkgebührengesetz erlassen wird sowie das Fernmeldegebührengesetz, die Rundfunkverordnung, das Telekommunikationsgesetz, das Rundfunkgesetz und das Kunst-förderungsbeitragsgesetz abgeändert werden

Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates beruht auf einem Antrag der Abgeordneten Peter Schieder, Dr. Andreas Khol und Genossen und wurde u.a. wie folgt begründet:

"Die Einhebung der für den Betrieb von Radio- und Fernsehgeräten zu entrichtenden Gebühren – woran der Kunstförderungsbeitrag, Landesabgaben und die Programmentgelte des ORF anknüpfen –, derzeit geregelt durch die Rundfunkverordnung und das Fernmeldegebührengesetz, soll durch das Rundfunkgebührengesetz vereinfacht, aber effizienter werden. Der Entwurf geht dabei von folgenden Grundsätzen aus:

1. Die derzeit bestehende Bewilligungspflicht für den Betrieb von Radio- und Fernsehgeräten ist nicht mehr zeitgemäß und wird durch eine Meldepflicht ersetzt. Dadurch kann der administrative Aufwand wesentlich vermindert werden.

2. Gebührenpflichtig ist ebenfalls aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur noch der stationäre Empfang in Räumen, nicht mehr der Mobilempfang (zB Autoradios). Das erscheint vor allem auch deshalb sachgerecht, weil Besitzer mobiler Empfangseinrichtungen in aller Regel auch in ihren Wohnungen usw. Radio- und Fernsehgeräte betreiben und damit der Gebührenpflicht unterliegen.

3. Ein beliehenes Unternehmen, das mit der Steuerung des gesamten Einbringungsvorganges befaßt ist, soll ein kostengünstiges und effizientes Gebührenmanagement gewährleisten.

4. Die Gebühren und die bisherigen Befreiungstatbestände bleiben unverändert.

5. Die derzeit mit der Einhebung der Gebühren befaßte Organisation, nämlich die durch Eingliederung der ehemaligen Rundfunkämter entstandene ,Gebühreninkasso Service GmbH‘ (GIS), eine Tochter der Post und Telekom Austria AG, bleibt bestehen und setzt ihre Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fort. Die Gesellschaft wird die der neuen Aufgabe entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen treffen müssen, die bestehenden Arbeitsplätze bleiben jedoch erhalten.

6. Die Übermittlung der für die Gebührenpflicht relevanten Meldedaten an die GIS soll es ermöglichen, alle Zahlungspflichtigen ohne großen administrativen Aufwand zu erfassen. Dadurch soll die Aufkommensgerechtigkeit erhöht und das sogenannte ,Schwarzhören und -sehen‘ zurückgedrängt werden. Gesetzliche Auflagen stellen sicher, daß nur unbedingt benötigte Daten zugänglich gemacht und davon nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden."

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 27

Friedrich Hensler Dr. Günther Hummer

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 13. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Rundfunkgebührengesetz erlassen wird sowie das Fernmeldegebührengesetz, die Rundfunkverordnung, das Telekommunikationsgesetz, das Rundfunkgesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz abgeändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 29

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES