6038 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird

Den Bestimmungen des Regionalradiogesetzes (RRG) fehlen noch Regelungen über die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen durch Private in anderen analogen Frequenzbereichen als UKW. Es besteht aber keine Veranlassung diese Frequenzbereiche nicht auch für Private zugänglich zu machen, zumal sich (auch in anderen europäischen Ländern) zeigt, daß angesichts der knappen Frequenzressourcen im UKW Bereich auch andere Bereiche für die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen durch Private interessant werden. Auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des ,,BVG - Rundfunk" bedarf es zur Umsetzung dieses Anliegens einer einfachgesetzlichen Grundlage, die zweckmäßiger Weise durch eine Novellierung des Regionalradiogesetzes geschieht.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 27

 

Friedrich Hensler Dr. Günther Hummer

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 13. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 29

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES