6041 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluß des Nationalrates vom 13. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG)

Der Ministerrat vom 4. Juli 1996 hat aufgrund des im Koalitionsübereinkommen vom 11. März 1996 festgeschriebenen Ziels der Rechtsbereinigung und Rechtsvereinfachung für Normen auf einfachgesetzlicher Stufe und Verordnungsstufe eine Rechtsbereinigung mit folgenden Zielen beschlossen:

Durch den gegenständlichen Gesetzesbeschluß werden nur solche Normen der Rechtsbereinigung unterzogen, die tatsächlich noch Bundesrecht sind und nicht etwa zwischenzeitig zum Landesrecht wurden. In einem Anhang werden jene Rechtsvorschriften aufgelistet, die auch nach dem 31. Dezember 1999 weitergelten.

Vom Beschluß sind auch Normen betroffen, auf die Art. 42 Abs. 5 B-VG anzuwenden ist, wie z.B. die in der Anlage der Indexzahl 31.01.01 und .02 eingetragenen Vorschriften. Dem Bundesrat steht in dieser Hinsicht kein Mitwirkungsrecht zu.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den Beschluß des Nationalrates – soweit er dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 27

 

Ing. Franz Gruber Dr. Günther Hummer

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 13. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz zur Bereinigung der vor 1946 kundgemachten einfachen Bundesgesetze und Verordnungen (Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG – soweit er dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 29

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES