6048 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales
über den Beschluß des Nationalrates vom 16. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Durch den gegenständlichen Gesetzesbeschluß sind im einzelnen folgende Lösungen vorgesehen:
- Schaffung eines eigenständigen Anspruches auf Karenzurlaub auch für Väter grundsätzlich bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes; die Dauer des in Anspruch genommenen Karenzurlaubes soll mindestens drei Monate betragen;
- Einführung flexiblerer Meldefristen;
- Recht der karenzierten Beschäftigten auf Information über wichtige Betriebsgeschehnisse;
- Schaffung der Möglichkeit, Karenzurlaub zwischen Mutter und Vater zweimal zu teilen;
- Schaffung der Möglichkeit, aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat gleichzeitig – Vater und Mutter – in Anspruch zu nehmen, jedoch ohne Erhöhung des bisherigen gesetzlichen Anspruches auf Karenzurlaub;
- Schaffung der Möglichkeit, Karenzurlaub in der Dauer von drei Monaten für einen späteren Zeitpunkt aufzuschieben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres bzw. spätestens aus Anlaß eines späteren Schuleintrittes des Kindes zu verbrauchen;
- Anspruch auf Verhinderungskarenzurlaub des Vaters bei Wegfall der überwiegenden Betreuung durch die Mutter;
- Mindestdauer des Karenzurlaubes von sechs Monaten auch im Falle der Adoption eines Kindes kurz vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres;
- Elternkarenzurlaub in der Gesamtdauer von sechs Monaten für den Fall der Adoption eines Kindes zwischen dem zweiten und dem siebenten Lebensjahr des Kindes;
- Flexibilisierung auch bei Teilkarenz;
- Einführung eines Karenzgeldkontos; Möglichkeit des Bezuges von 183 Tagen Karenzgeld bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres bzw. bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes; entsprechende Regelung für Adoptiveltern bei Adoptionen nach dem 18. Lebensmonat des Kindes; Gewährung des Zuschusses, wenn der Namen des Vaters fehlt, sofern sich die Mutter dazu verpflichtet, diesen selbst zurückzuzahlen.
Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 07 27
Wolfgang Hager Hedda Kainz
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 16. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 07 29
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SCHRIFTFÜHRUNG |
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PRÄSIDENT DES BUNDESRATES |