6058 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales
über den Beschluß des Nationalrates vom 16. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz)
Der gegenständliche Gesetzesbeschluß beruht auf einem Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Absatz 1 GOG-NR in inhaltlichem Zusammenhang mit dem dort verhandelten Selbständigen Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der “In-vitro-Fertilisation” eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), gestellt hat.
Zur Begründung des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates wurde unter anderem angeführt:
Durch die Verwendung des Ausdruckes “In-vitro-Fertilisation” und den Verweis auf die korrespondierende Bestimmung im Fortpflanzungsmedizingesetz wird zum Ausdruck gebracht, daß kein Kostenersatz bei Maßnahmen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung vorgesehen ist.
Zur Teilfinanzierung der “In-vitro-Fertilisation” soll ein öffentlich-rechtlicher Fonds beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingerichtet werden, der bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen 70 % der Behandlungskosten zu tragen hat.
Die Mittel des IVF-Fonds sollen zu gleichen Teilen aus Überweisungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Krankenversicherungsträger aufgebracht werden.
Der Ausschuß für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 07 27
Wolfgang Hager Hedda Kainz
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 16. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 1999 07 29
................................................... SCHRIFTFÜHRUNG |
..................................................... PRÄSIDENT DES BUNDESRATES |