6060 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für wirtschaftliche Angelegenheiten

über den Beschluß des Nationalrates vom 15. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungs-eigentumsgesetz 1975, die Exekutionsordnung, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Kleingartengesetz, das Bundessonderwohnbaugesetz 1982 und das Bundessonderwohn-baugesetz 1983 geändert werden (Wohnrechtsnovelle 1999 – WRN 1999)

Der gegenständliche Beschluß beruht auf einem Antrag des Bautenausschusses des Nationalrates, den dieser gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR in inhaltlichem Zusammenhang mit der dort verhandelten Regierungsvorlage (1674 der Beilagen) betreffend Wohnrechtsnovelle 1999 – WRN 1999 gestellt hat.

Schwerpunkte des Beschlusses des Nationalrates sind unter anderem:

die Ermöglichung einer verbrauchsabhängigen Aufteilung bestimmter Bewirtschaftungskosten auf Basis von Verbrauchsmessungen unter der Voraussetzung einer zwischen dem Vermieter und einer qualifizierten Mehrheit von Mietern schriftlich geschlossenen Vereinbarung,

die Adaptierung der Bestimmungen über die Abrechnung an den Fall, daß Belege nur auf Datenträgern vorhanden sind,

die Ermöglichung des Ansparens einer Rückstellung für die Abfertigung des Hausbesorgers in Gestalt einer entsprechenden Betriebskostenposition und

die Ermöglichung unmittelbarer Einhebung der Energiekosten bei der Benützung von Gemeinschaftsanlagen.

Der Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 27

 

Hans Ager Dr. André d‘Aron

Berichterstatter Vorsitzender

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 15. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungs-eigentumsgesetz 1975, die Exekutionsordnung, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Kleingartengesetz, das Bundessonderwohnbaugesetz 1982 und das Bundessonderwohn-baugesetz 1983 geändert werden (Wohnrechtsnovelle 1999 – WRN 1999), keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 29

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES