6063 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Justizausschusses

über den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Vertragsabschluß im Fernabsatz in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 sowie das Produkthaftungsgesetz geändert werden (Fernabsatz-Gesetz)

 

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß der Versandhandel und der Fernabsatz von Waren oder Dienstleistungen ohne persönlichen Kontakt zwischen den Vertragspartnern den Verbrauchern eine Reihe von Vorteilen bieten, aber auch vor allem dann Probleme für den Konsumenten nach sich ziehen, wenn grenzüberschreitende Bestellungen erfolgen. Die Fernabsatz-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft beugt den Risiken von Fernabsatz-Geschäften vor und trägt zur Verfestigung des Binnenmarktes durch den Abbau unterschiedlicher Schutzvorschriften bei. Die Richtlinie muß bis 4. Juni 2000 umgesetzt werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluß wird der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher umfassend über alle Vertragsdetails zu informieren. Dem Verbraucher wird ein gesetzliches Rücktrittsrecht eingeräumt. Er wird auch vor unangemessenen Eingriffen in seine Privatsphäre und vor der mißbräuchlichen Verwendung von Kredit- und Zahlungskarten geschützt.

 

Mit der Umsetzung der Unterlassungsklagen-Richtlinie werden den Verbraucherverbänden Mittel zur Hand gegeben, Verstöße gegen das Konsumentenschutzrecht auch dann zu verfolgen, wenn der Unternehmer von einem anderen Mitgliedstaat aus agiert.

Mit der Umsetzung der Richtlinie über vergleichende Werbung werden die Voraussetzungen für eine objektive vergleichende Werbung geschaffen.

In den Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes fallen in Hinkunft auch land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte.

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 07 27

Hedda Kainz Josef Rauchenberger

Berichterstatterin Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Vertragsabschluß im Fernabsatz in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 sowie das Produkthaftungsgesetz geändert werden (Fernabsatz-Geetz), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 1999 07 29

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES