6067 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

 

über den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 betreffend ein Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind samt Erklärungen der Republik Österreich

 

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß der Rechtsakt, der auf die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres in Titel VI des Vertrages von Maastricht gegründet ist, die Mitgliedstaaten zu Angleichungen im materiellen Strafrecht, insbesondere zu Angleichungen von Straftatbeständen gegen Beamtenbestechung verpflichtet.

Die Einhaltung strafrechtlicher Mindestnormen durch alle Mitgliedstaaten stellt sicher, daß Lücken und Unvereinbarkeiten zwischen den nationalen Rechtsordnungen vermieden werden; die solcherart erreichte Kompatibilität zwischen den nationalen Rechtsordnungen trägt dazu bei, daß Straftaten besser verfolgt werden können.

Der gegenständliche Beschluß ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art.50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs.2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Nationalrat hat weiters beschlossen, daß dieses Übereinkommen gemäß Art.49 Abs.2

B-VG in seinen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassungen dadurch kundgemacht wird, daß diese zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Der Justizausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Juli 1999 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

  1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
  2. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Art.50 Abs.2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 07 27

 

 

Ferdinand Gstöttner Josef Rauchenberger

Berichterstatter Vorsitzender

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 14. Juli 1999 betreffend ein Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind samt Erklärungen der Republik Österreich

1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

  1. gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Art.50 Abs.2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 1999 07 29

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES