6077 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1999 - SRÄG 1999)

 

Abweichend von der Empfehlung des Beirates für Renten und Pensionsanpassung (dieser hatte einen Anpassungsfaktor 1,004 vorgeschlagen) wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2000 im Verordnungswege mit 1,006 festgesetzt. Der gegenständliche Beschluss sieht außerdem vor, dass an die Bezieher niedrigerer Pensionen zusätzliche Leistungen gezahlt werden:

Da der besondere Steigerungsbetrag (also jener Bestandteil der Pension, der durch Beiträge zur Höherversicherung erworben wurde) laut Legaldefinition nicht zum Gesamtpensionseinkommen zählt, ist dieser Pensionsbestandteil mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der aufgrund des Gesamtpensionseinkommens ermittelte Erhöhungsbetrag ist, wenn das Gesamtpensionseinkommen mehrere Pensionen umfasst, auf diese im Verhältnis dieser Pensionen zueinander aufzuteilen.

Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Dezember 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 12 20

 

Horst Freiberger Franz Wolfinger

Berichterstatter Stv. Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 1999 - SRÄG 1999), keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 12 21

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG

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PRÄSIDENT DES BUNDESRATES