6078 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1999 - SVÄG 1999)

Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll die im Rahmen des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139, geschaffene Neuregelung der Sachleistungszuständigkeit bei mehrfacher Krankenversicherung – und der damit verbundene finanzielle Ausgleich zwischen den Sozialversicherungsträgern – nicht schon mit 1. Jänner 2000, sondern erst zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, in dem die Sozialversicherungs-Chipkarte flächendeckend eingeführt ist, also mit 1. Jänner 2002.

Bis dahin soll die derzeitige Regelung, die dem Versicherten die (jederzeitige) Inanspruchnahme des Versicherungsträgers seiner Wahl zur Erbringung der Sachleistung ermöglicht (soweit er bei diesem versichert ist), weiter gelten. Da es im BSVG derzeit keine solche Regelung gibt, wird Entsprechendes normiert.

Zur Vermeidung einer unproportionalen finanziellen Belastung der Versicherungs-anstalt öffentlich Bediensteter soll allerdings als Übergangsbestimmung im § 194 Abs. 2 B-KUVG vorgesehen werden, dass im Falle der Mehrfachversicherung die Kranken-versicherung nach dem B-KUVG dann ausgeschlossen ist, wenn die B-KUVG-Beitrags-grundlage den Wert der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (1999: ATS 3.899,- monatlich) nicht übersteigt.

Der Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt nach Beratung der Vorlage am 20. Dezember 1999 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 1999 12 20

 

Horst Freiberger Franz Wolfinger

Berichterstatter Stv. Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 1999 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1999 - SVÄG 1999), keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 1999 12 21

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG

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PRÄSIDENT DES BUNDESRATES