6087 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, das Behörden-Überleitungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung und die Verfügung über bundeseigene Liegenschaften einschließlich Mietwohngebäuden (BIG-Gesetz) und mit dem das Bundesfinanzgesetz 1992 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, geändert und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz erlassen werden, und schließlich das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien getroffen werden, aufgehoben werden (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000)

Die Antragsteller des diesem Gesetzesbeschluss zugrunde liegenden Initiativantrages im Nationalrat haben folgendes ausgeführt:

Die – eben erfolgte – Neubildung der Bundesregierung bietet Anlass, die vielfach kritisierte und als unzulänglich erkannte Verteilung der Ministerialzuständigkeiten einer gründlichen Reform zu unterziehen. Dabei sollen bestehende Kompetenzzersplitterungen beseitigt und soll sich die Aufteilung der Zuständigkeiten stärker an sachlichen Zusammenhängen orientieren, ohne dass die Zahl der Bundesministerien vermehrt würde.

Bei dieser Neuordnung sollen großteils nicht neue Kompetenzbegriffe geschaffen, sonder überwiegend die bestehenden neu gruppiert, teils auch präzisiert sowie an jüngere Entwicklungen des Bundesrechts angepasst werden.

Unter den zahlreichen vorgeschlagenen Änderungen sind die folgenden hervorzuheben:

 

Aus Anlass der vorgeschlagenen Änderungen soll auch eine Rechtsbereinigung herbeigeführt werden: Die noch bedeutsamen Regelungsinhalte verstreuter Kompetenzregelungen werden durch einzelne der unter Art. 1 vorgesehenen Änderungen in das Bundesministeriengesetz 1986 übernommen, sodass die betreffenden Sonderregelungen aufgehoben werden können (Art. 2 und 3). Anstelle des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, BGBl. Nr. 70/1966 verbleibt auf diese Weise ein Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 14. März 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 03 14

 

 

Friedrich HENSLER Dr. Günther HUMMER

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, das Behörden-Überleitungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung und die Verfügung über bundeseigene Liegenschaften einschließlich Mietwohngebäuden (BIG-Gesetz) und mit dem das Bundesfinanzgesetz 1992 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, geändert und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 geändert wird sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Familie, Jugend und Konsumentenschutz erlassen werden, und schließlich das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1973 und das ÖIG-Gesetz geändert sowie damit zusammenhängende Bestimmungen über den Wirkungsbereich einzelner Bundesministerien getroffen werden, aufgehoben werden (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000), keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 03 16

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES