6097 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 26. April 2000 betreffend ein Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

Durch das Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, die Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie die Änderung des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 742/1996, sind die Rechtsgrundlagen für die Umgründung der öffentlich-rechtlichen Anstalt Österreichische Postsparkasse in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft geschaffen worden. Das gesamte Unternehmen der Österreichischen Postsparkasse ist gemäß § 92 Bankwesengesetz am 14. Mai 1997 in die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Sacheinlage eingebracht worden.

Durch dieses Bundesgesetz sollen einerseits die rechtlichen Voraussetzungen für eine 100%ige Privatisierung der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft geschaffen werden, wozu neben einer Regelung über die Aufhebung der Bürgschaft des Bundes für die Verbindlichkeiten des Unternehmens ab einem bestimmten Stichtag und weiteren Anpassungen im Postsparkassengesetz 1969 auch entsprechende Bereinigungen im Bankwesengesetz gehören.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 8. Mai 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 05 08

 

 

Ludwig Buchinger Johanna Schicker

Berichterstatter Vorsitzende

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 26. April 2000 betreffend ein Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 05 09

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES