6107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Mai 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert werden und eine Werbeabgabe eingeführt wird

Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist

die gleichmässigere Besteuerung von Künstlern und Schriftstellern

die Einbeziehung der Behördenhandlungen im Zusammenhang mit dem Artenschutz in den Katalog der einer Bundesverwaltungsabgabe unterliegenden Handlungen

die Klarstellung für die Börsenumsatzsteuer für aufschiebend bedingte (genehmigungsbedürftige) Anschaffungsgeschäfte

der teilweise Ersatz für die den Gemeinden entgehenden Getränkesteuereinnahmen

die Anhebung der Höchstgrenze von Bundesverwaltungsabgaben um 50 % sowie

die Verwaltungsvereinfachung bei der Besteuerung von Werbeleistungen.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Mai 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 05 24

 

 

 

Ludwig BUCHINGER Wilhelm GRISSEMANN

Berichterstatter Stv. Vorsitzender

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluß des Nationalrates vom 17. Mai 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert werden und eine Werbeabgabe eingeführt wird, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 05 26

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES