6124 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung geändert werden

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, den Tatbestand der fahrlässigen Krida durch eine enggefasste Bestimmung gegen grob fahrlässiges kridaträchtiges Verhalten zu ersetzen und damit das Eingehen von wirtschaftlichem Risiko im unteren Bereich der Strafbarkeit zu entkriminalisieren. Der neue Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen war stärker zu konturieren und präziser zu fassen.

Ziel des gegenständlichen Beschlusses ist es daher, einen deutlichen Schritt zur Entkriminalisierung der ("einfachen") fahrlässigen Krida zu setzen. Die bisherige Bestimmung der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB wird durch den Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ersetzt. Dieser Strafbarkeitsbereich wird zunächst auf grob fahrlässige Verhaltensweisen eingeschränkt und solcherart wirtschaftlich verfehlte Handlungen, die im Wirtschaftsleben auch normalerweise sorgfältigen Unternehmern unterlaufen können und daher bloß als leicht fahrlässig einzustufen sind, straflos lassen. Zugleich wird durch Verzicht auf eine Generalklausel entkriminalisiert werden. Strafbar wird in Hinkunft nicht jedes Fehlverhalten sein, das im Nachhinein betrachtet zur Zahlungsunfähigkeit oder Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführt hat, sondern nur solche Verhaltensweisen, die grundsätzlich kridaträchtig sind.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 06 19

 

Brunhilde Fuchs Ferdinand Gstöttner

Berichterstatterin Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung geändert werden keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2000 06 21

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES