6171 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2000 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

In den letzten Jahren haben zahlreiche Organisationen der Volksgruppen ein Bekenntnis der Republik Österreich zu ihren autochthonen Volksgruppen durch eine entsprechende Staatszielbestimmung gefordert.

Durch den vorliegenden Gesetzesbeschlusses des Nationalrates wird nun eine entsprechende Staatszielbestimmung geschaffen, womit sich die Republik zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt, bekennt und sich verpflichtet, Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen zu achten, zu sichern und zu fördern.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 07 17

 

 

Alfred SCHÖLS Engelbert SCHAUFLER

Berichterstatter Vorsitzender

 

6171 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2000 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

In den letzten Jahren haben zahlreiche Organisationen der Volksgruppen ein Bekenntnis der Republik Österreich zu ihren autochthonen Volksgruppen durch eine entsprechende Staatszielbestimmung gefordert.

Durch den vorliegenden Gesetzesbeschlusses des Nationalrates wird nun eine entsprechende Staatszielbestimmung geschaffen, womit sich die Republik zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt, bekennt und sich verpflichtet, Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen zu achten, zu sichern und zu fördern.

Da nach Auffassung des Bundesrates auch Staatszielbestimmungen normativen Charakter haben, liegt beim gegenständlichen Gesetzesbeschluss des Nationalrates ein Fall des Art. 44 Abs. 2 B-VG vor und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 07 17

 

 

Alfred SCHÖLS Engelbert SCHAUFLER

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2000 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 07 19

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Dem Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2000 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2000 07 19

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES