6188 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, geändert wird

 

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates wurde als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht.

Durch das Ärztegesetz 1998 wurde für Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, eine Rechtsgrundlage geschaffen, Beiträge durch den Arzt an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Erste Vollzugserfahrungen dieser Neuregelung haben gezeigt, dass diese Bestimmung Anlass zu einer Reihe von Missverständnissen gab, sodass im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Rechtslage wie vor dem Ärztegesetz 1998 (§ 75 Abs. 7 Ärztegesetz 1984) wieder hergestellt werden soll.

Durch den gegenständlichen Gesetzesbeschluss wird jener Zeitraum um zwei Jahre verlängert, der den Ärztekammern zur Verfügung steht, um die Rückwirkung einer Rechtsvorschrift der Ärztekammer anzuordnen. Dies wurde notwendig, da sich der bisherige Zeitraum für eine Anordnung einer Rückwirkung durch die Dauer der Verfahren sowohl vor dem Verfassungsgerichtshof als auch durch das im Ärztegesetz vorgesehene Verfahren zur Inkrafttretung von Rechtsvorschriften für die betroffenen Ärztekammern als unpraktikabel und potentiell gefährlich herausgestellt hat.

Überdies wird klargestellt, dass nicht nur Änderungen der Beitragsordnung oder der Satzungen rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfen, sondern für den Fall einer Aufhebung einer Verordnung in toto diese gänzlich in verfassungskonformer Weise beschlossen werden kann.

Im Sinne der Rechtssicherheit besteht die Rückwirkungsmöglichkeit auch für Satzungen und Beitragsordnungen, die noch auf Basis des inzwischen außer Kraft getretenen Ärztegesetzes 1984 erstmalig erlassen wurden.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 07 17

 

 

Monika Mühlwerth Franz Wolfinger

Berichterstatterin Stv. Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 07 19

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES