6195 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschaft- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz)

Die Verwirklichung des Erdgasbinnenmarktes stellt sich als wichtiger Schritt zur Vollendung des Binnenmarktes der Europäischen Union dar. Mit der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine weitere Maßnahme zur Verwirklichung des Erdgasbinnenmarktes gesetzt. Dem Netzzugang kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu, er muß offen sein, in den Mitgliedstaaten zu gleichwertigen wirtschaftlichen Ergebnissen und damit zu einer direkt vergleichbaren Marktöffnung und einem direkt vergleichbaren Zugang zu den Erdgasmärkten führen.

Diese in der Richtlinie enthaltenen Grundsätze wären nunmehr in die österreichische Rechtsordnung umzusetzen.

Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates hat zum Ziel, auf Basis der bestehenden bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung, die österreichischen gasrechtlichen Bestimmungen mit dem EU-Recht zu harmonisieren und in einem modernen Rechtsrahmen jene rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die es allen Endverbrauchern ermöglicht, sich ihren Erdgaslieferanten frei zu wählen. Damit sollen jene Rahmenbedingungen geschaffen werden, die für die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft in einem internationalen Umfeld erforderlich sind, wobei bis zur Volliberalisierung eine stufenweise Marktöffnung vorgesehen ist.

 

Artikel 7 Z 55 § 71 Abs. 6 sieht für die im vorliegenden Beschluss beinhalteten Grundsatzbestimmungen (Art. 7 Z 3 § 4, Z 3a § 5, Z 4 § 7, Z 11 § 15, Z 13 § 18, Z 14 § 19, Z 16 § 20 Abs. 3, Z 19 § 22, Z 20, Z 21 § 23, Z 24 § 27, Z 25 § 28, Z 26 § 29, Z 27 § 30, Z 28, Z 30 § 32, Z 34 §§ 39 bis 41, Z 35, Z 36 §§ 43, 44, 45, 46 Abs. 1 bis 4, Z 38 § 47 Abs. 1 bis 3, Z 41, Z 42 § 49, Z 47 § 61a, Z 52 § 67 Abs. 3, Z 54 § 71 Abs. 5) keine Frist, die kürzer als sechs Monate ist, vor, weshalb diese nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG bedarf.

Da die im Artikel 7 Z 2 § 1, Z 3b § 5 Abs. 2, Z 7 § 10, Z 15 § 20 Abs. 2, Z 22 § 24, Z 29 § 31, Z 31 § 33, Z 37 § 46 Abs. 5, Z 38 § 47 Abs. 4, Z 50 § 66a Abs. 1, Z 56 § 71 Abs. 9 sowie Artikel 8 § 1, § 16 Abs. 1, § 29 Abs. 5, § 30 Z 1 enthaltenen Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung einschränken, bedürfen diese der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 07 17

 

 

Ulrike Haunschmid Dr. André d‘Aron

Berichterstatterin Vorsitzender

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Dem Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirtschaft- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungsgesetz) im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2000 07 19

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES