6217 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und derzeit nicht vom Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfasst werden. Sie fallen aber auch nicht unter den Anwendungsbereich des für die Privatwirtschaft geltenden Gleichbehandlungsgesetzes. Damit sind Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten gegen Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts und gegen sexuelle Belästigung nicht geschützt.

Ziel des gegenständlichen Beschlusses ist daher die Änderung des Rechtspraktikantengesetzes mit Regelungen über die Gleichbehandlung und den Schutz vor Diskriminierung auf Grund des Geschlechts analog dem 6. Teil "Sonderbestimmungen für Angehörige von Universitäten und Universitäten der Künste" im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz. Weiters wird zum Ausdruck gebracht, dass personenbezogene Ausdrücke sowohl Männer als auch Frauen umfassen.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Oktober 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 10 10

 

Christoph Hagen Ferdinand Gstöttner

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2000 10 12

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES