6218 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2000 – UrhG-Nov 2000)

Der gegenständliche Gesetzesbeschluss beruht auf einem von den Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Michael Krüger und Genossen am 5. Juli 2000 im Nationalrat eingebrachten Initiativantrag (210/A), der wie folgt begründet wird:

"1. Das Regierungsprogramm für die laufende Legislaturperiode sieht die Abschaffung der Aufstellungsvergütung nach § 16b UrhG vor. Der Initiativantrag dient der Verwirklichung dieses Ziels durch die Aufhebung des § 16b UrhG (Z 2 des Entwurfs).

Die Regelung des § 16b UrhG gilt über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich, nämlich Werke der bildenden Künste, hinaus auch für "einfache" Lichtbilder, also solche, die nicht als Werke im Sinn des § 1 UrhG qualifiziert sind; rechtstechnisch wurde dies dadurch erreicht, dass § 74 Abs. 7 die sinngemäße Geltung des § 16b vorsieht. Konsequenterweise wird auch diese Regelung beseitigt, und zwar durch Streichung des gegenständlichen Zitats im § 74 Abs. 7 (Z 3).

Ebenso muss im § 16 Abs. 3 die obsolet gewordene Bezugnahme auf § 16b beseitigt werden (Z 1).

2. Der Entwurf enthält keine In-Kraft-Tretensbestimmung. Dies hat zur Folge, dass die Novelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird.

3. Der Entwurf enthält auch keine Übergangsbestimmungen. Dies hat zur Folge, dass Vergütungsansprüche, die im zeitlichen Anwendungsbereich des § 16b entstanden sind, auch nach der Aufhebung des § 16b geltend gemacht werden können."

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Oktober 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 10 10

 

Christoph Hagen Ferdinand Gstöttner

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2000 – UrhG-Nov 2000), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2000 10 12

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES