6219 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend eine Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens Österreich sich nach Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht vorbehalten hat, nicht nach Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens das Erlöschen aller Pflichten, die das Kind gegenüber seinem Vater und seiner Mutter in unterhaltsrechtlicher und erbrechtlicher Beziehung hat, vorzuschreiben. Der Vorbehalt ist nur fünf Jahre lang wirksam und kann für jeweils weitere fünf Jahre erneuert werden.

Ziel des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses ist daher die Erneuerung des von Österreich seinerzeit erklärten Vorbehalts.

Der zu erneuernde Vorbehalt ist nicht verfassungsändernd und bedarf nicht einer Beschlussfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Oktober 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 10 10

 

Christoph Hagen Ferdinand Gstöttner

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend eine Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern, betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2000 10 12

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES