6220 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2000)
Der gegenständliche Gesetzesbeschluss beruht auf einem von den Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Harald Ofner und Kollegen am 5. Juli 2000 im Nationalrat eingebrachten Initiativantrag, der im Wesentlichen folgende Schwerpunkte aufweist:
- Keine Ausnahme von der Anzeigepflicht der Leiter von Behörden und öffentlichen Dienststellen, wenn die Anzeige zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor weiterer Gefährdung erforderlich ist
- Festlegung von Reichweite und Umfang der Durchbrechung des Bankgeheimnisses nach § 38 Abs. 2 Z 1 BWG durch ausdrückliche Anordnung eines richterlichen Beschlusses
- Einführung der Möglichkeit einer Verlängerung für die Fristen zur Rechtsmittel-ausführung und Gegenausführung in Extremfällen sowie Vereinheitlichung der Rechtsmittelfristen durch Anordnung einer vierwöchigen Frist für die Gegenausführung auch im bezirksgerichtlichen Verfahren
- Regelung der amtswegigen Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung
- Zustellung des "Croquis" der Oberstaatsanwaltschaft zur Äußerung auch im Verfahren aufgrund eines Rechtsbehelfs
- Verstärkte Berücksichtigung von Opferinteressen im Rahmen der Beurteilung der Notwendigkeit einer Anzeige durch öffentliche Dienststellen
- Festlegung von Reichweite und Umfang der Durchbrechung des Bankgeheimnisses
- Einführung der Möglichkeit einer Verlängerung für die Fristen zur Rechtsmittelausführung und –gegenausführung in Extremfällen
- Regelung der amtswegigen Vorführung des verhafteten Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung
- Veröffentlichung des Edikts im sogenannten Bedenklichkeitsverfahren in der elektronischen Ediktsdatei
- Verständigung des Freigesprochenen, wenn der Freispruch wegen Rückziehung eines durch die Staatsanwaltschaft angemeldeten Rechtsmittels rechtskräftig wird
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Oktober 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 10 10
Christoph Hagen Ferdinand Gstöttner
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2000), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2000 10 12
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES