6221 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kuba über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass es im Hinblick auf die Zunahme des internationalen Reiseverkehrs und die damit verbundene Vermehrung der bilateralen Kontakte zwischen Österreich und Kuba es auf strafrechtlichem Gebiet notwendig ist, ein Abkommen über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen abzuschließen.

Da nach kubanischem Recht – im Gegensatz zum österreichischen Recht – eine Übertragung der Vollziehung strafgerichtlicher Entscheidungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nicht in Betracht kommt, wird durch diesen Vertrag in Kuba verurteilten Personen die Möglichkeit eingeräumt, die über sie verhängten Freiheitsstrafen in ihrem Heimatland zu verbüßen. Die Verbüßung einer Haftstrafe in Österreich bedeutet für den Verurteilten nicht nur eine Erleichterung, sondern fördert auch seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

Der gegenständliche Vertrag enthält keine verfassungsändernden oder verfassungs-ergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffend, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Abkommens die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Oktober 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 10 10

 

Christoph Hagen Ferdinand Gstöttner

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2000 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kuba über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2000 10 12

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES