6223 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 18. Oktober 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000) erlassen wird

 

Das Umweltsenatsgesetz wurde bis zum 31. Dezember 2000 befristet erlassen. Somit ist ab 1. Jänner 2001 in Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes nach der Entscheidung der Landesregierung als UVP-Behörde kein weiterer Instanzenzug möglich. Damit entscheidet auch kein unabhängiges Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK in UVP-Angelegenheiten. Die Belastung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde noch weiter verstärkt und die Verfahrensdauer beim investitionsintensiven Anlagenrecht weiter verlängert. Um die in Diskussion stehende Landesverwaltungsgerichtsbarkeit nicht vorwegzunehmen, wurde der Umweltsenat im Jahre 1993 befristet eingerichtet. Bis zur Verwirklichung dieses Vorhabens, soll der Fortbestand des Umweltsenates als inzwischen bewährte UVP-Behörde zweiter Instanz gesichert werden.

Der Umweltsenat soll als UVP-Behörde zweiter Instanz weiter bestehen bleiben. Mit der Neuerlassung des USG wird das in der bisherigen Vollzugspraxis des Umweltsenates bewährte Modell von nebenberuflich tätigen Mitgliedern weitergeführt. Um die personellen Ressourcen zu optimieren, sollen die Ersatzmitglieder zu ordentlichen Mitgliedern bestellt werden.

Da die im Artikel 1 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltene Verfassungsbestimmung die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung einschränkt, bedarf diese der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 7. November 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 11 07

 

 

 

Georg Keuschnigg Leopold STEINBICHLER

Berichterstatter Vorsitzender

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Dem Beschluss des Nationalrates vom 18. Oktober 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000) erlassen wird, im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2000 11 09

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES